STATUTEN
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen
«Gönnerverein Andreas Jianhai Kay»
besteht mit Sitz in Zürich, Kanton Zürich, Schweiz auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Zweck
Der Gönnerverein bezweckt die direkte und indirekte Unterstützung und Förderung von Andreas Jianhai Kay (nachfolgend Andy oder Andreas genannt), geboren am 30.12.2016 mit dem Joubert-Syndrom, einer seltenen autosomal-rezessiven genetischen Störung (siehe https://en.wikipedia.org/wiki/Joubert_syndrome) und z.Z. wohnhaft in Zürich Schweiz durch finanzielle oder andere Zuwendungen.
Der Gönnerverein kann zudem eigene Bemühungen zur Mittelbeschaffung und Förderung von Ansehen und Bekanntheitsgrad unterstützen. Der Gönnerverein beschafft Mittel und unterstützt Andreas Jianhai Kay. Einsatz und Verwendung der Mittel erfolgt in Absprache mit dem Vorstand des Gönnervereins und den gesetzlichen Vertretern von Andreas Jianhai Kay. Jede direkte oder indirekte Einflussnahme des Gönnervereins auf Andys Leben ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Spenden und Zuwendungen, welche der Gönnerverein zweckgebunden erhält. Diese sind mit der entsprechenden Zweckbindung an die gesetzlichen Vertreter von Andreas Jianhai Kay weiterzugeben.
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 56 lit. g DBG sowie Art. 61 lit. f StG und verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist konfessionell und politisch neutral.
Artikel 3 – Mittel
Der Verein finanziert sich aus:
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Mitgliederbeiträgen,
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Spenden, Legate und Zuwendungen aller Art,
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Aktionen und Veranstaltungen, deren Erlös dem Gönnerverein zukommt,
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Erträgen aus dem Vereinsvermögen,
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Zuwendungen öffentlicher Körperschaften und gemeinnütziger Institutionen.
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Artikel 4 – Mittelverwendung
Die Mittel kommen zu 100% Andreas Jianhai Kay zugute. Unter anderem, werden die folgenden unterstützenden Massnahmen von den Mitteln finanziert:
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Hilfsmittel, die nicht von der IV und/oder der Krankenkasse übernommen werden,
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Unterstützung im Alltag durch Pflegepersonal oder Familienangehörige, sofern diese nicht von der IV und/oder der Krankenkasse übernommen werden,
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Operationen, Therapien und Massnahmen, die nicht von der IV und/oder der Krankenkasse übernommen werden,
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Finanzielle Unterstützung der unmittelbaren Familie und Angehörigen, die Andy pflegen und sich um ihn kümmern, sofern diese nicht von der IV und/oder der Krankenkasse abgegolten werden,
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Anhäufung eines Fonds für Andys späteren Versorgung (ab dem 18. Lebensjahr), um ein möglichst selbstständiges Leben führen zu können, inklusive der Finanzierung des täglichen Lebensunterhalts ab dem 18. Lebensjahr, wie z.B. Haushaltskosten, Kleider, Miete, etc. sofern diese nicht von der IV, der Krankenkasse oder einer anderen Behörde übernommen werden und/oder nicht von den leiblichen Eltern getragen werden können,
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Finanzielle Unterstützung von Freizeitaktivitäten, Ferien oder Reisen (im normalen Rahmen) mit der Familie oder selbstbestimmend (ab dem 18. Lebensjahr),
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andere Aufwendungen oder Kosten, die nicht von der IV, der Krankenkasse oder einer anderen Behörde übernommen werden und/oder nicht von den leiblichen Eltern getragen werden können, insbesondere nach dem Erreichen des 18. Lebensjahr.
Alle unterstützende Massnahmen und jegliche Mittelverwendung erfolgen durch die Prüfung und der Genehmigung durch den Vorstand des Gönnervereins mit Absprache der gesetzlichen Vertreter von Andreas Jianhai Kay.
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Artikel 5 – Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mitglieder, die zwei Jahre in Folge keinen Beitrag leisten, gelten als automatisch ausgetreten. Ein rückwirkender Anspruch auf Leistungen, Rückerstattungen oder das Vereinsvermögen besteht nicht.
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Artikel 6 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
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Die Generalversammlung der Mitglieder
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Der Vorstand
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Die Revisionsstelle
Artikel 7 – Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
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Wahl und Abberufung des Vorstands und der Revisionsstelle
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Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
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Entlastung des Vorstands
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und Vereinsauflösung
Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr, Statutenänderungen und Auflösung mit Zweidrittelmehrheit.
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Artikel 8 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Unter anderem prüft und genehmigt der Vorstand jeden Antrag zur Mittelverwendung. Beschlüsse und Entscheide erfolgen mit einfachem Mehr. Er arbeitet ehrenamtlich.
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Artikel 9 – Haftung
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten und Schäden, die im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen (Art. 55 ZGB). Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wenn Vorstandsmitglieder ihre Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen (Art. 754 OR analog). Die jährliche Entlastung (Decharge) durch die Mitgliederversammlung entbindet den Vorstand von seiner Verantwortung, soweit die Tätigkeiten transparent offengelegt wurden.
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Artikel 10 – Revisionsstelle
Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung. Sie wird jährlich von der Generalversammlung gewählt. Auf eine Revisionsstelle kann verzichtet werden, sofern keine gesetzliche Revisionspflicht besteht. Anstelle wird in diesem Fall eine unabhängige vereinsinterne Kontrollstelle mit der Rechnungsprüfung beauftragt.
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Artikel 11 – Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr endet jeweils am 30. Juni jeden Jahres, erstmals am 30. Juni 2026.
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Artikel 12 – Auflösung des Vereins
Vereinsauflösung im Falle vom Ableben von Andreas Jianhai Kay:
Im Falle, dass Andy verstirbt, werden alle finanziellen Mittel in der Stiftung, nach Abrechnung aller Verpflichtungen, einer gemeinnützigen Stiftung gespendet. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands, wobei das Vermögen vorrangig einer gemeinnützigen Stiftung gespendet werden soll, jedenfalls aber der Pflege und Hilfe von kranken, behinderten, verunfallten und sterbenden Kindern zu Hause dienen soll (z.B. Kinder mit seltenen Krankheiten (KMSK), Schweiz (www.kmsk.ch) oder der Kinder Spitex Schweiz (www.kinder-spitex.ch). Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Vereinsauflösung im Falle vom Ableben eines Elternteils oder beider Eltern:
Im Falle, dass einer der beiden oder beide Eltern versterben, wird ein Vormund bestimmt, der alle gesetzlichen und finanziellen Angelegenheiten im Namen von Andy übernimmt. Gleichzeitig wird dieser Vormund automatisch der Präsident des Gönnervereins genannt, um den Gönnerverein im gleichen Rahmen und gemäss in den Statuen geregelten Zweck entsprechend weiterzuführen. Falls kein Vormund durch das Gericht oder familiäre Struktur bestimmt werden kann, überträgt der Verein seine Führung an eine geeignete gemeinnützige Organisation, welche sich um das Kindeswohl kümmert (siehe oben).
Artikel 13 – Schlussbestimmung
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründerversammlung in Kraft.
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Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Statuten sind am 20. Juni 2025 genehmigt worden. Sie treten am gleichen Tag in Kraft.
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Unterschriften des Vorstands:
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Oliver Kay, Präsident Kurt Widmer, Vizepräsident Yvonne Lang, Beisitzer
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Anhang zu den Statuten – Gönnerverein Andreas Jianhai Kay
Mitgliederbeiträge 2025 / 2026 (1. Juli – 30. Juni)
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Mitglieder Level Mitgliedbeitrag / Jahr
Andy’s Freund: CHF 90 / Jahr (CHF 7.50 / Monat)
Andy’s Wegbegleiter: CHF 300 / Jahr (CHF 25.00 / Monat)
Andy’s Held: CHF 600 / Jahr (CHF 50.00 / Monat)
Andy’s Schutzengel: CHF 900 / Jahr (CHF 75.00 / Monat)
Andy’s Pate: CHF 5'000 / einmalig
Gold-Pate (mit Urkunde): CHF 10’000+ / einmalig
Ehrenmitglieder -
Spenden & Zuwendungen für den Gönnerverein Andreas Jianhai Kay werden selbstverständlich auch gerne anonym entgegengenommen, sofern das gewünscht wird.